Statuten

Theatergruppe Felsberg

Gegründet am 06.November 1995
Mitglied des ZSV und der BVV

I NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1     Name

Die Theatergruppe Felsberg ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 2     Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in 7012 Felsberg GR.

Art. 3     Zweck
  • Der Verein fördert das Theater in Felsberg durch Durchführung entsprechender Theaterprojekte und Weiterbildungen für die Vereinsmitglieder.
  • Interne Veranstaltungen, gesellige Anlässe und die Organisation von Theaterausflügen sollen die Verbindung unter den Mitgliedern lebendig erhalten.
  • Der Verein kann als Mitglied einer übergeordneten Vereinigung oder Interessenvertretung beitreten.
  • Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen an, insbesondere in Bezug auf Theatervorführungen und Dorfanlässen.

 

II MITGLIEDSCHAFT

Art. 4     Beginn der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann ein Gesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Statuten. Je nach Mitgliedschaft sind sie zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt und zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Mitglieder die eine Verpflichtung (z.B. Rolle, Vorstandsmitglied, Regie, Bühnenbau etc.) übernommen haben, werden angehalten, diese zuverlässig zu erfüllen.

Art. 6     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder im Todesfall bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit schriftlicher Meldung an den Vorstand möglich. Dieser informiert die Generalversammlung.  Ein Aktivmitglied kann jedoch während der Realisations- und Aufführungsphase eines Theaterprojekts nur im Einverständnis des Vorstands austreten.

Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausschlüsse bedürfen jedoch einer zwei Drittelmehrheit stimmberechtigter Mitglieder.

Art. 7     Wirkung von Austritt und Ausschluss

Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres bleibt vollumfänglich geschuldet.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 8  Arten von Mitgliedern
  • Aktivmitglieder

Stimmberechtigte Aktivmitglieder sind natürliche Personen, welche sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und den Mitgliederbeitrag entrichten. Mit der Aufnahme zum Aktivmitglied anerkennt das Mitglied die Statuten und Vereinsbeschlüsse an.

  • Junior-Aktivmitglieder:

Kinder und Jugendliche bis zum erfüllten 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit und ohne Stimmberechtigung.

  • Ehrenmitglieder:

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt, jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  • Passivmitglieder

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und / oder finanziell unterstützen. Sie haben an Versammlungen nur beratende Stimmen.

 

III ORGANISATION

Art. 9  Vereins-/Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 10  Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträgen aus Theaterproduktionen oder anderen Aktivitäten und Anlässen
  • Erträgen des Vereinsvermögen
  • Erträgen durch Kulissen-Vermietungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Beiträgen der öffentlichen Hand

 

Art. 11  Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung jährlich festgelegt.

Art. 12  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins Theatergruppe Felsberg haftet einzig und allein das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vorstands-/Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13  Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle
  • Projektgruppen

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

Art. 14 Einberufung
  • Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert drei Monaten nach Ende eines Vereinsjahres statt.
  • Die Einladung erfolgt vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens 14 Tage im Voraus. Einladungen per E-Mail sind gültig.
  • Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor Abhaltung dem Präsidium einzureichen. In diesem Fall sind die Mitglieder umgehend darüber zu informieren.
  • Der Vorstand kann nach Bedarf eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
  • Nach Artikel 64, Absatz 3 ZGB ist zwingend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Stimmrecht dies verlangt.
Art. 15 Befugnisse

Die Generalversammlung entscheidet in allen ihr vom Gesetz oder diesen Statuten übertragenen Aufgaben.

Die Generalversammlung:

  • genehmigt Jahresbericht, Jahresrechnung und entlastet den Vorstand,
  • beschliesst über Anträge von Vorstand/Mitgliedern und setzt die Jahresbeiträge fest,
  • wählt das Präsidium und die Mitglieder des Vorstandes sowie die Revisoren,
  • ernennt Ehrenmitglieder auf Antrag des Vorstandes,
  • beschliesst und ändert die

 

Art. 16 Beschlussfassung

An der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmungen das einfache Mehr. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid eine Enthaltung der Stimme ist in diesem Fall nicht möglich.

Der Vorstand
Art. 17 Wahl und Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium (Präsidentin/Präsident), Finanzen (Kassierin/ Kassier) und Sekretariat (Aktuarin/Aktuar). Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 18 Aufgaben

Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch die vorliegenden Statuten einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind, namentlich:

  • die finanziellen Belange des Vereins
  • die Geschäftsführung des Vereins
  • die Vereinsvertretung in allen Angelegenheiten gegenüber Dritten
  • die Organisation von Theaterprojekten:
    • die Wahl der Projektgruppen als OK für die Durchführung von Projekten
    • die Wahl der Regie und Festsetzung diverser Entschädigungen
    • den Abschluss von projekt- und vereinsbezogenen Verträgen
  • die Aufnahme von Mitgliedern
  • die Vorbereitung und Einladung zur Generalversammlung
  • die Antragsstellung der Mitgliederbeiträge an die Generalversammlung
  • die Regelung der Unterschriftsberechtigung
  • die Förderung des Vereinszusammenhalts durch kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen (Workshops; Ausflüge usw.)
Art. 19 Konstituierung, Sitzungen und Beschlussfassungen

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst; seine Sitzungen finden nach Bedarf statt. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Zirkularbeschlüsse (E-Mail) sind zulässig.

Die Revisionsstelle
Art. 20 Wahl

Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre eine oder zwei natürliche Personen als Revisionsstelle. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 21 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft Buchhaltung, Jahres-, Vermögens- und Projektrechnungen und erstattet zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

Die Projektgruppen
Art. 20 Wahl

Die Projektgruppe für Theateraufführungen wird vom Vorstand ernannt und setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Der Vorstand und / oder die Regie hat Anrecht auf einen Sitz in der Projektgruppe.

Art. 22 Aufgaben

Die Projektgruppe ist für die Stückwahl, die Rollenverteilung, das Projektbudget und die Theateraufführungen verantwortlich. Der Vorstand berät die Gruppe und entscheidet bei der Stückwahl mit.

Spätestens drei Monate nach der letzten Aufführung ist die Projektabrechnung dem Vorstand vorzulegen.

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 Versicherung

Mitglieder sind vom Verein nicht gegen die Folgen von Unfall und Krankheit versichert, auch wenn diese mit der Ausübung der Vereinstätigkeit in Verbindung stehen.

Art. 24 Auflösung / Fusion

Über eine Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschliessen, an der mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite GV einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf.  Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung oder Fusion des Vereins zu beschliessen.

Art. 25 Vereinsvermögen

Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Das Vermögen ist zur Förderung des Theaters zu verwenden.

Art. 26 Statutenänderungen

Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden.

Art. 27 Verweis auf Gesetz

Sofern die vorliegenden Statuten keine anderen Regelungen enthalten, gelten die
Bestimmungen nach Artikel 60 ff. ZGB.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Statuten der Theatergruppe Felsberg vom 11. November 2018 wurden auf Grund Anträgen zur Änderung des Vereinsjahres, Modernisierung und Überarbeitung der Statuten an der Generalversammlung vom 06.April 2023 gemäss GV-Beschluss angepasst. Diese neu formulierte Fassung wurde den allen Mitgliedern im Vorfeld der Generalversammlung vom 19. Januar 2024 zur Einsicht digital zugestellt, sie ersetzt die bisherigen Statuten.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom
19. Januar 2024 in Kraft.

Für die Generalversammlung:

Namens des Vereins Theatergruppe Felsberg

Der Präsident:

Damiel Schorta

Aktuarin:

Anita Dal Farra